7 Haftung
a) Die
Veranstalterin haftete im Rahmen ihrer abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die
auf ein Verschulden der Veranstalterin oder einer von ihr mit der
Leitung der Veranstaltung betreuten Person zurückzuführen sind. Im
übrigen erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr. Es bleibt seitens der
Veranstalterin ausdrücklich vorbehalten, bei unvorhersehbaren Umständen
im nach ihrer Einschätzung erforderlichen Umfang vom Veranstaltungsplan
abzuweichen.
b) Im übrigen können
Abweichungen einzelner Veranstaltungsleistungen vom Veranstaltungsplan
nicht gerügt werden, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, soweit
sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Veranstaltung nicht wesentlich verändern. Die Veranstalterin ist
insoweit berechtigt, gleichwertige und für die Teilnehmer zumutbare
Ersatzleistungen anzubieten.
c) Die Haftung des
Veranstalters gegenüber dem Veranstaltungsteilnehmer auf Schadenersatz
wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem
Veranstaltungsvertrag ist auf den Veranstaltungspreis beschränkt,
soweit der Schaden von ihr oder ihren Verrichtungsgehilfen weder grob
fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde.
d) Beeinträchtigung
oder Ausfall der Leistung durch höhere Gewalt wie, zum Beispiel
Unerreichbarkeit des Veranstaltungsortes oder Witterungseinflüsse,
berühren nicht den Vergütungsansprüchen der Veranstalterin.
e) Die
Veranstaltungen werden im Rahmen des Natur- und
Landschaftsbetretungsrechts mit all seinen Beschränkungen durchgeführt.
Ergeben sich hieraus während einer Veranstaltung Einschränkungen für
den geplanten Ablauf, ist die Veranstalterin berechtigt, die
Veranstaltungen im Sinne dieser Gesetze abzuändern, ersatzweise der
Zielsetzung der Veranstaltung gleichwertige Leistungen anzubieten.
f) Wird Material aus
dem Bestand der Veranstalterin von Teilnehmern beschädigt, zerstört
oder verloren, muss diese von Ihnen durch Zahlung des
Anschaffungspreise nach Liste ersetzt werden.
g) Die
Veranstalterin ersetzt Material der Teilnehmer nur dann, wenn die
Beschädigung oder Zerstörung auf das Verschulden der Veranstalterin
oder ihrer Gehilfen zurückzuführen ist.
h) Die
Veranstalterin haftet insbesondere nicht
a.
Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten der Teilnehmer
b.
Bei Personen- oder Sachschäden vor dem offiziellen Beginn oder nach dem
offiziellem Ende der jeweiligen Veranstaltung und
c.
Für Risiken, die nicht vorhersehbar, nicht beeinflussbar oder nicht zu
vertreten sind.
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